Das Geldwäschegesetz (GwG) bestimmt, dass Barzahlungen beim Immobilienkauf verboten sind. Vielmehr ist gegenüber dem Notar der Nachweis zu führen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde. Die Umschreibung des Eigentums darf von dem Notar erst beantragt werden, nachdem dieser Nachweis geführt ist.
Hinzu kommt, was für den Käufer von besonderer Relevanz ist, dass die Kaufpreisforderung durch Barzahlung rechtlich nicht erfüllt wird und somit fortbesteht. Der Notar wird deshalb im Interesse der Vertragsparteien auf der strikten Beachtung dieses Verfahrens und des Barzahlungsverbots bestehen.