Das Ehegattenerbrecht

Rechtsanwalt und Notar Burkhard Weis
Rufen Sie uns an:
030 / 97 100 60

Das Ehegattenerbrecht


Ehegatten berufen sich häufig, einseitig oder wechselseitig, zum jeweils alleinigen und unbeschränkten Erben. Dazu ist allerdings die Errichtung eines Testaments zumindest in privatschriftlicher Form erforderlich. Verstirbt ein Ehegatte, ohne dass dies bedacht wurde, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erbt der überlebende Partner zur Hälfte neben den Kinder und Kindeskindern. Diese erben die andere Hälfte. Dies gilt, solange die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Gütertrennung erbt der überlebende Partner nur ein Viertel. Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist weiterhin das Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei es nicht auf den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts, sondern auf die Scheidungsanträge ankommt. Häufig verkannt wird, dass der überlebende Partner auch dann nicht allein erbt, wenn der Erblasser keine Kinder und Abkömmlinge hinterlässt. Vielmehr bleiben sowohl die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (2. Ordnung) als auch nachrangig dessen Großeltern (3: Ordnung) erbberechtigt. Dies führt zu dem misslichen Ergebnis, dass zu den Erben des kinderlos verstorbenen Ehegatten nicht nur der überlebende Partner berufen ist, sondern daneben auch entfernte Verwandte, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers usw. Abgesehen von der unerwünschten Beteiligung führt dies häufig zu erheblichen Nachweisproblemen im Erbscheinsverfahren. Hier empfiehlt sich die rechtliche Beratung zur Regelung der Vermögensnachfolge in allen Fällen, in denen Kinder und Enkel nicht berufen werden können oder sollen.

Einzelheiten klärt ein Beratungsgespräch.



Share by: