Die Pflichtteilsvermeidung

Rechtsanwalt und Notar Burkhard Weis
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Die Pflichtteilsvermeidung


Ein starkes Schenkungsmotiv ist – neben dem Zuwendungswillen, also positivem Grund – die Enterbung unliebsamer Angehöriger; zumeist handelt es sich um Kinder, die sich von den Eltern abgewendet haben. Ein berechtigtes Anliegen – aber in der Ausgestaltung kompliziert. Hier sind ein paar Hinweise angebracht. „Enterbt“ werden kann jeder; das ist die negative Seite der Testierfreiheit. Enterbung geschieht, indem ich andere zu meinen Erben berufe. Darauf reagiert das Pflichtteilsrecht. Der Ehepartner und die Kinder sollen wenigstens die Hälfte dessen erhalten, was ihnen nach dem Gesetz (also ohne Testament) zusteht. An diesem Punkt beginnt die Praxis der „Pflichtteilsverminderung und -vermeidung“.  

Nun könnte ich sagen: Wenn ich mein Vermögen zwei Tage vor meinem Ableben verschenke, ist alles weg, es gibt keinen Nachlass und kein Pflichtteil. Das Gesetz verbietet diese Art der Aushöhlung, indem das Vermögen dem Nachlass wieder zugerechnet wird. Schenkungen verfehlen in vielen Fällen ihr Ziel. Ein konkretes Beispiel dafür sind Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt vorbehaltener Wohn- und Nutzungsrechte; d.h. ich übertrage das Eigentum, behalte mir jedoch alle Rechte am Hausgrundstück vor. Das Gericht (BGH) hat sich zu diesem Thema neuerdings wieder geäußert und bereits in der Grundsatzentscheidung von 1994 den Vollzug einer Schenkung unter Nutzungsvorbehalt verneint. Der Grundbesitz wird also dem Nachlass wieder zugeschlagen, was umso bitterer sein kann, wenn der Beschenkte Pflegeleistungen oder finanzielle Zuwendungen erbracht hat und am Ende die Rechnung des Pflichtteilsberechtigten präsentiert bekommt. Hier lohnt eine sorgfältige Prüfung zwecks richtigen Ausgestaltung.

Einzelheiten klärt ein Beratungsgespräch.



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