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Recht · Beiträge und Hinweise

Übergabe und Gefahrübergang

Üblicherweise gehen mit der Übergabe des Grundstücks in dem vertraglich vereinbarten Zustand zugleich der Besitz, das Nutzungsrecht und (sofern vermietet) die Vermieterstellung, die Lasten und Kosten (z. B. die Bewirtschaftungskosten, die Grundsteuer, im Falle einer Eigentumswohnung das Wohngeld, Rechte und Pflichten aus einer Gebäudeversicherung) sowie die allgemeine Haftung und Verkehrssicherungspflichten (z. B. Schneeberäumung, Standsicherheit von Außenanlagen) und die sog. Sachgefahr auf den Käufer über.

Unter „Sachgefahr“ versteht man das Risiko von Elementarschäden an dem Bauwerk (infolge Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel usw.), welches üblicherweise von dem Verkäufer selbst versichert ist. Dazu wird empfohlen, Bestand und Umfang der Gebäude-, Grundbesitz- und Eigentümerhaftpflichtversicherung festzustellen und Kopien der Versicherungsscheine anzufordern. Im Rahmen einer Finanzierung des Kaufpreises könnte dieser Nachweis erforderlich sein.

Mit der Übergabe hat der Verkäufer im Regelfall seine Lieferverpflichtung erfüllt. Es erscheint deshalb ratsam, ausgenommen vermietete Objekte, die Übergabe und Übernahme des Grundstücks persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person des Vertrauens zu begleiten. Das Übergabeprotokoll sollte neben Verbrauchszählerständen alle Feststellungen enthalten, die mindestens einer Partei relevant erscheinen (z. B. Defekte, fehlende Beräumung usw.). Mit der Übergabe und Aushändigung der Schlüssel geht die Objektverantwortung auf den Käufer über.


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