Dem Nachlass werden im Grundsatz alle Vermögenspositionen zugeordnet, die sich bei Ableben im Eigentum oder in der Inhaberschaft des Erblassers befunden haben. Bei Grundbesitz gibt das Grundbuch Auskunft über das Eigentum, bei Bankkonten kommt es auf die Inhaberschaft an, bei einem Fahrzeug entscheidet in der Regel die Eintragung im Kfz-Brief und bei sonstigen Gütern aller Art der Anschaffungsnachweis (z.B. Rechnung, Kaufbeleg). Der gesetzliche Ehegüterstand der Zugewinngemeinschaft sieht zwar Ausgleichsansprüche vor, und zwar auch im Erbfall, was hier nicht vertieft werden kann, ordnet das „eheliche Vermögen“ aber prinzipiell demjenigen Partner zu, der als Eigentümer ausgewiesen ist. Die Eheschließung führt also keinesfalls zu Vermögensübertragungen, das Vermögen der Ehegatten wird nicht Gemeinschafts- oder Gesamtgut und auch nicht „halb-halb“. Es gilt der Grundsatz der Gütertrennung.
Auch hinsichtlich der Finanzen (i.d.R. das außer Grundbesitz relevanteste Vermögen) ist die Inhaberschaft an einzelnen Konten und Positionen zu prüfen und festzustellen. Allerdings führen Ehegatten häufig sog. ODER-Konten und in selteneren Fällen sog. UND-Konten. ODER-Konten berechtigen nach den Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen jeden Inhaber allein und vollumfänglich zu Verfügungen; bei UND-Konten bedarf es einer gemeinsamen Verfügung aller Inhaber. Im Erbfall wird das Guthaben auf einem solchen Konto (Giro-, Verrechnungs- oder Sparkonto) dem Erblasser anteilig und im Erbfall eines Ehegatten oder Zwei-Partner-Kontos hälftig dem Nachlass zugeordnet. Einwendungen dergestalt, der(die) Erblasser(in) selbst habe keine Einzahlungen auf das Konto getätigt oder in der Ehezeit (nur) den Haushalt besorgt, aber kein Arbeitseinkommen erzielt, werden in der Regel nicht berücksichtigt. Anders kann es sich im Falle von Wertpapierdepots verhalten, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die in Verwahrung der Bank gegebenen Positionen eindeutig aus dem Vermögen des einen oder des anderen Partners stammen. Allerdings ist für diesen Fall dringend anzuraten, getrennte Depotverwaltungen zu vereinbaren.
Eine weitere praktische Frage betrifft die Legitimation der Erben gegenüber der Erblasserbank oder -sparkasse; also die Frage der Verfügung über das Guthaben. Die Geschäftsbedingungen der Institute sehen insofern weitgehend gleichlautend vor, dass die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden kann (dieser wird ersetzt durch ein eröffnetes notarielles Testament). Praxisrelevant ist jedoch, dass auf die Vorlage des Erbscheins auch im Falle eines handgeschriebenen (sog. privatschriftlichen) Testaments verzichtet werden kann. Dieses Testament bedarf im Zweifel der zugehörigen Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts, weil das Institut nur so den Gesamtsachverhalt (und ggf. mehrere Testamente sowie deren Letztgültigkeit) erfassen kann. (Testamente sind nach dem Gesetz im Todesfall ohnehin abzuliefern.) Ergeben sich danach keine Auslegungsprobleme (etwa in Folge unklarer Verfügungen des Erblassers), ist die Erbfolge einigermaßen überschaubar und besteht zudem eine gute Kundenbeziehung (möglichst auch bereits zu den Erben, weil diese bereits persönlich bekannt sind oder bereits zu Lebzeiten Zeichnungsbefugnisse erhalten haben), so wird in der Regel die Abwicklung der Erblasserkonten auch ohne Erbschein möglich sein. Anders verhält es sich bei gesetzlicher Erbfolge, da das Institut sich in der Regel nicht in der Lage sieht, diese festzustellen. Hier wird also in den meisten Fällen ein Erbschein beizubringen sein.