Voraussetzungen einer Ehescheidung

Rufen Sie uns an:
030 / 97 100 60

Voraussetzungen für eine Ehescheidung

Die Ehe kann nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Das Familiengericht entscheidet über die Ehetrennung. Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht, bedarf es für den Scheidungsantrag eines Rechtsanwalts.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag stellt. Hierdurch können Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt eingespart werden.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, also eine einverständliche Scheidung vorliegt. Anderenfalls wird das Scheitern der Ehe erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren unwiderleglich vermutet, selbst wenn einer der Ehegatten an der Ehe festhalten will.

Bei einer einverständlichen Scheidung brauchen die Ehegatten nur gemeinsam zu erklären, dass sie seit über einem Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Der Richter überprüft nicht, ob das Trennungsjahr eingehalten wurde, da er an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden ist. Wenn demnach die Ehegatten übereinstimmend erklären, dass sie bereits seit über einem Jahr getrennt leben, wird die Ehe geschieden.

Gentrenntleben bedeutet, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft in diesem Sinne besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so müssen weitere Gründe für die Ehescheidung vorliegen. Derartige Gründe können zum Beispiel eine außereheliche Beziehung, starker Alkoholkonsum, strafbare Handlungen (Körperverletzungen, Beleidigungen), Vernachlässigung der Kinder oder des Haushaltes usw. sein. Die Beweislast in Bezug auf derartige Gründe liegt bei demjenigen Ehegatten, der die Scheidung beantragt hat.


Share by: