Vorweggenommene Erbfolge

Rechtsanwalt und Notar Burkhard Weis
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Zu Lebzeiten oder "von Todes wegen"?

In der älteren Generation besteht verbreitet die Ansicht, es sei sinnvoll oder sogar erforderlich, größere Vermögenswerte und insbesondere den Grundbesitz bereits zu Lebzeiten „in Sicherheit zu bringen“ und dazu auf die Kinder oder Enkel oder andere nahestehende Personen zu übertragen. Aus meiner Erfahrung sind im Beratungs-gespräch zunächst die Motive, die Besorgnisse und die Risiken der lebzeitigen Vermögensübertragung aufzuklären. Im Ergebnis dieses Gesprächs erweist sich häufig eine testamentarische Regelung der Vermögensnachfolge (also „von Todes wegen“) also vorzugswürdig. In einigen Fällen ist die Übertragung zu Lebzeiten (zumeist: durch Schenkung) jedoch sinnvoll. Solche Gründe können sein:

a) es geht um weiteres verfügbares Vermögen neben dem Kernbestand, z.B. der eigengenutzten Immobilie,

b) die Pflichtteilsvermeidung mit dem Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge und Begünstigung anderer durch vorweggenommene Erbfolge,

c) die Vermögensübertragung verknüpft mit einer konkreten Pflege- und Versorgungsvereinbarung oder Rentenzahlungen,

d) das Steuerrecht (Erbschaft- und Schenkungsteuer) entweder bei erheblich höheren Vermögenswerten oder bei geringen Freibeträgen, z.B. bei unver-heirateten Paaren,

e) besondere Gestaltungen aus Gründen des Ehegüterrechts oder zur Bewahrung von Familienvermögen.

Einzelheiten klärt ein Beratungsgespräch.



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