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Recht · Beiträge und Hinweise

Warum GmbH?

Basisinformation / Gründungsvorbereitung

Die GmbH (= Gesellschaft mit auf das Eigenvermögen beschränkter Haftung) ist eine vom Gesellschafterbestand unabhängige rechtsfähige Einheit (sog. juristische Person) und als solche selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Gesellschafter (also die Inhaber oder Eigentümer) haften zunächst auf die Einzahlung des Stammkapitals, jedoch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich. Darin liegt einer der wesentlichen Unterschiede zum „einzelkaufmännischen Betrieb“, aber auch zur BGB-Gesellschaft und zu den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Hier gilt, dass der Kaufmann (die Kauffrau) bzw. die Gesellschafter unmittelbar und mit ihrem (Privat-)Vermögen den Gläubigern der Firma bzw. Gesellschaft haften (vgl. §§ 721 BGB, 126 HGB). Insofern hat sich mit der Veränderung des Wirtschaftslebens, mit der Beschleunigung der Geschäftsprozesse und mit der Zunahme von Haftungs- und Insolvenzrisiken die GmbH als Basisform unternehmerischen Handelns durchgesetzt und früher verbreitete Rechtsformen wie die OHG verdrängt. Der einzelkaufmännische Betrieb hat daneben für kleine Formate im Einzelhandel, Handwerk usw. seine Berechtigung, solange die zuvor skizzierten Risiken überschaubar sind. Auch in der GmbH sind jedoch Fälle der persönlichen Haftungsübernahme möglich und verbreitet, so beispielsweise beim vertraglichen Schuldbeitritt eines Gesellschafters oder eines Dritten gegenüber den die Gesellschaft finanzierenden Banken; hier gilt, dass die Unterzeichner neben der GmbH persönlich auf die Forderung haften. Davon abgesehen, steht den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse allein das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung.

Die GmbH benötigt ein Basisstatut (Satzung, Gesellschaftsvertrag). In einfachsten Fällen (v.a. bei einem Alleingesellschafter) genügt das kostengünstige „Musterprotokoll“. Die Alternative – nämlich die ausgestaltete Satzung – regelt zwingend die Firma, den Sitz, den Unternehmensgegenstand, die Geschäftsanteile und deren Übernahme durch die Gründungsgesellschafter sowie die Vertretung der GmbH durch die Geschäftsführer. Optional können Bestimmungen über die Beschlussfassung, die Gewinnverwendung, die Verfügung über Geschäftsanteile, Vorerwerbsrechte, Bewertung, Abfindung und Einziehung sowie über Wettbewerbsverbote u.v.m. hinzugefügt werden. Die wichtigsten Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung als Leitungs- und Vertretungsorgan. Durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sind deren Aufgaben abzugrenzen. Allgemein bietet der Gesellschaftsvertrag viele Möglichkeiten der Ausgestaltung über das Gesetz hinaus oder von diesem abweichend, bspw. zur Veräußerung und zum Erwerb von Geschäftsanteilen und zu den Stimmrechten der Gesellschafter. Es kommt auf den Einzelfall und die Wünsche der Gesellschafter an; im Zweifel muss ein Satzungsentwurf vorgelegt, besprochen und geprüft werden.

Auch die GmbH ist Handelsgesellschaft. Für sie gilt deshalb das Recht der Kaufleute, insbesondere das HGB mit den darin geregelten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, dem Recht der Handelsgeschäfte, besonderen Untersuchungs- und Rügepflichten bei Waren und Dienstleistungen u.v.m.

Wegen der Besteuerung der GmbH und wegen eines Vergleichs mit der Besteuerung anderer Unternehmensformen wird empfohlen, eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen; diese wird ohnehin benötigt (Bilanzierungspflicht).


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