Innerhalb des GmbH-Rechts ist als weitere Unternehmensform – gewissermaßen als „kleine GmbH“ – die Unternehmergesellschaft (UG) geschaffen worden. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000,00 €. Die UG darf bereits mit einem Stammkapital von 1,00 € gegründet werden. Zu berücksichtigen bleibt allerdings, dass die Gründungs-, Einrichtungs- und Anlaufkosten in jedem Falle einen deutlich höheren Betrag als 1,00 € erfordern.
Vor Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ist das Stammkapital mindestens zur Hälfte auf ein (in der Regel nach Errichtung der Gesellschaft durch notarielle Gründungsurkunde einzurichtendes) Konto der Gesellschaft (i.G.) einzuzahlen und zwingend dem beurkundenden Notar nachzuweisen. Im Falle der UG ist das Stammkapital in voller Höhe auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen. Hinzu tritt hier die Verpflichtung, Rücklagen aus den künftigen Gewinnen der Gesellschaft zu bilden und damit das Stammkapital nach Möglichkeit bis zur GmbH-Mindesteinlage von 25.000,00 € zu erhöhen. Danach kann die UG in eine GmbH übergeleitet werden. Im Falle der GmbH-Gründung ist als Mindestzahleinlage – wie dargelegt – nur die Hälfte des Stammkapitals und deshalb mindestens ein Betrag von 12.500,00 € aufzubringen. Dies gilt – anders als früher – auch für die Einpersonen-Gesellschaft. Die nach der Gründung auf den Nennbetrag des Stammkapitals (bzw. auf die einzelnen Geschäftsanteile) fehlende Einzahlung verbleibt als Forderung und ist auf Anforderung der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt einzuzahlen.
Wegen der allgemeinen Verbreitung und Bekanntheit der GmbH und den damit in der Akquisition und im Wettbewerb ggf. verbundenen Vorteilen („seriöser Betrieb“) im Vergleich zu der weniger bekannten „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit häufig sehr geringem Stammkapital geht eine verbreitete Beratungsempfehlung dahin, sich nur dann für die Rechtsform der UG zu entscheiden, wenn die Gesellschafter kurzfristig lediglich Mittel von deutlich weniger als 12.500,00 € aufbringen wollen oder können. Handelt es sich um ein kleines Geschäft (z.B. „Späti“) oder einen kleinen Handwerksbetrieb mit wenigen Mitarbeitern, spricht u.E. nichts gegen die Errichtung einer „UG (haftungsbeschränkt)“.
Wie auf der Seite „Basisinformation“ bereits dargelegt, haftet den Gläubigern der Gesellschaft im Prinzip allein das sog. Gesellschaftsvermögen. Deshalb gilt der Grundsatz der Kapitalerhaltung; das Stammkapital darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Gleiches gilt für Geschäfte, die – wirtschaftlich betrachtet – zum Nachteil der Gesellschaft auf eine Verminderung des Stammkapitals hinauslaufen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Stammkapital ganz oder teilweise nicht durch Geldzahlung, sondern durch Sacheinlagen aufzubringen. In diesem Falle erfordert die Anmeldung der Gesellschaft einen Sachgründungsbericht und Nachweise über die entsprechende Werthaltigkeit der Sacheinlagen. Dies ist aufwendig, weshalb die Sinnhaftigkeit dieses Weges geprüft werden sollte. Bei Regelgründungen zu 25.000,00 € Stammkapital ist von Sacheinlagen abzuraten.