Kaum ein Thema ist im Erbrecht konfliktträchtiger. Das Pflichtteilsrecht ist eine Antwort des BGB-Gesetzgebers auf den Grundsatz der Testierfreiheit. Da der Erblasser auch seine engsten Angehörigen von der Erbfolge ausschließen kann, und dies auch kurz vor seinem Ableben und ohne dass es einer Begründung bedarf, womit der Grundsatz der Testierfreiheit ein gewisses Element der Willkür einschließt (mag dies auch selten ausgenutzt werden), hat der Gesetzgeber zu Gunsten der engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass angeordnet. Es handelt sich dabei um den Ehegatten (bei Bestand der Ehe), um die Kinder und Abkömmlinge im Sinne der 1. Ordnung und nachrangig mangels Personen der 1. Ordnung noch um die Eltern des Erblassers. Diese Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Dies klingt einfach, wirft allerdings in der Praxis vielfältige Fragen auf. Erste Voraussetzung ist, dass der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch Testament abgeändert hat. Denjenigen, die kein gesetzliches Erbrecht haben, steht auch kein Pflichtteil zu. Sodann kommt es darauf an, dass die pflichtteilsberechtigte Person infolge der relevanten testamentarischen Verfügungen nicht oder nicht mindestens in Höhe des Pflichtteils bedacht ist. Einerseits ist nunmehr die Pflichtteilsquote rechnerisch zu bestimmen. Beispielsweise hat von zwei Kindern als einzigen gesetzlichen Erben, denen jeweils ein gesetzliches Erbrecht von 50 % zusteht, das testamentarisch nicht bedachte Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % des Nachlasswertes. Dieser ist durch Feststellung und Bewertung der Erbmasse unter etwaiger (auch teilweiser) Hinzurechnung von Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren getätigt hat, und einer Vielzahl weiterer Positionen, auch von Abzugsposten, zu ermitteln. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz auch für Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat. Schenkungen des Erblassers werden nicht nur berücksichtigt, wenn sie zu Gunsten eines Erben oder des Pflichtteilsberechtigten selbst erfolgt sind; auch Schenkungen zugunsten Dritter zählen. Der nach Aufklärung dieser Sachverhalte insgesamt festzustellende Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, und zwar gerechnet ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und von der testamentarischen Verfügung, die den Pflichtteilsanspruch begründet, wobei die Frist grundsätzlich am Ende des Jahres beginnt, in das diese Ereignisse fallen (Beispiel: Kenntnis vom Erbfall und von den zugehörigen Sachverhalten in 2025; Ablauf der Verjährung am 31.12.2028). Die Verjährung des Anspruchs gegen den beschenkten Dritten beginnt jedoch bereits mit dem Erbfall. Im Einzelnen stellen sich auch insoweit Rechtsfragen, die die Rechtsprechung zu § 2332 BGB behandelt. Der Pflichtteilsberechtigte ist gehalten, seinen (vermeintlichen) Anspruch innerhalb dieser Frist rechtswirksam geltend zu machen. Zu den pflichtteilsrechtlichen Nebenansprüchen gehört die Auskunftsverpflichtung des Erben, der auch in Form eines Nachlassverzeichnisses entsprochen werden kann (§ 2314 BGB).
Die Entziehung des Pflichtteils kommt nur in wenigen, in § 2333 BGB benannten Fällen von schweren Straftaten sowie ferner einer Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht. Allein die persönliche (verständliche) Enttäuschung über vermeintliches Fehlverhalten oder den Kontaktabbruch stellt nach dem Gesetz keinen Entziehungsgrund dar. Eine mögliche Form der Pflichtteilsbeseitigung sind lebzeitige Vereinbarungen über den Pflichtteilsverzicht, gegen oder ohne Abfindung oder in Verbindung mit einem Zuwendungsvertrag; diese Gestaltungen vermitteln umfassende Testierfreiheit ohne die Beschränkungen des Pflichtteilsrechts und bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Praxis hat darüber hinaus weitere Gestaltungen entwickelt, die auf eine Reduzierung der unerwünschten Pflichtteilsansprüche abzielen.