Die privaten Vermögen sind nicht zuletzt auf Grund der Wertsteigerung bei Immobilien in den vergangenen 15 Jahren – und aus anderen Gründen auch bei den Finanzanlagen – erheblich angewachsen. Dies hat ein Rechtsgebiet etabliert, das unter dem Begriff der „Vermögensnachfolge“ die Zuwendung, die Überlassung und das Versprechen von Vermögenswerten sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen, und dies unter der übergreifenden Betrachtung sowohl des Zivilrechts als auch des Steuerrechts umfassend behandelt. Neben die Ausgestaltung der Vermögensnachfolge von Todes wegen, also die Errichtung eines Testaments, Ehegattentestaments oder eines mit besonderer Verbindlichkeit ausgestatteten Erbvertrages sowie weiterer begleitender Regelungen (z.B. Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung; Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung) ist die Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten getreten. Aus unserer zahlreichen Beratungspraxis haben sich folgende Hauptmotive für eine lebzeitige Schenkung und Zuwendung im Sinne der „vorweggenommenen Erbfolge“ herausgebildet:
- a) Ich/Wir möchte(n) einen bestimmten Vermögensgegenstand (insbesondere Grundbesitz, auch Wohnungseigentum) bereits zu meinen/unseren Lebzeiten sicher in andere Hände geben und damit die Verantwortung für Sachwerte sowie ggf. auch die Verwaltungszuständigkeit weiterreichen.
- b) Ich/Wir möchte(n) die von den Beschenkten bzw. im Falle der Erbfolge die von meinen/unseren Erben und Bedachten geschuldete Erbschaft- und Schenkungsteuer soweit möglich reduzieren oder vermeiden.
- c) Wir wollen die Übertragung von Vermögenswerten mit der Übernahme von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verbinden.
- d) Ich/Wir möchte(n) Pflichtteilsansprüche von Personen, die sich von mir/uns abgewendet haben oder zu denen kein Bezug mehr besteht, minimieren und – soweit möglich – ausschließen.
Jeder Fall, jede familiäre Situation ist anders und deshalb individuell zu beraten. Sinnvolle Gestaltungen und Lösungen müssen im Einzelfall besprochen und ausgearbeitet werden.
Wie sich die Übertragung unter Nutzungsvorbehalt steuerlich auswirkt, zeigen die zwei Berechnungsbeispiele aus der Praxis.