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Recht · Beiträge und Hinweise

Gesetzliche oder testamentarische Erbfolge

Das wirksam errichtete Testament hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Hat der Erblasser mehrfach testiert, gilt im Zweifel die letzte Verfügung. Allerdings können Bindungen auf Grund eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages bestehen. Zudem stellen sich häufig, zumal bei privatschriftlich abgefassten Testamenten, Auslegungsfragen. Das privatschriftliche und das notarielle Testament sind „im Prinzip“ gleichwertig. Gründe, die für das notarielle Testament sprechen können, behandeln wir stichwortartig auf der Seite „Form des Testaments“. Nach dem Eintritt des Todes- also Erbfalls werden hinterlegte Testamente durch das Nachlassgericht eröffnet. Nach dem Gesetz sind privat aufbewahrte Testamente nach dem Erbfall zur Eröffnung bei dem für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Amtsgericht abzuliefern. Sind die Testamente bereits hinterlegt, erfolgt die Eröffnung automatisch über Kontrollmitteilungen, die allerdings ihren Ausgang mit der Sterbeurkunde nehmen, so dass ein Zeitverzug eintreten kann.

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier steht das Erbrecht des Ehegatten (sofern die Ehe besteht und kein Scheidungsverfahren anhängig ist) neben dem Erbrecht der Kinder, Enkel usw. (auch „Abkömmlinge“ genannt), erst danach kommen die ferneren Ordnungen (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge usw.) zum Zuge. Nähere Angehörige verdrängen die entfernteren, also Kinder die eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) und diese „Abkömmlinge“ oder die „1. Ordnung“ insgesamt die ferneren Ordnungen. Daneben ist in allen Fällen einer bestehenden Ehe des Erblassers das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zu berücksichtigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieses Erbrecht nicht bereits dann zum Alleinerbrecht erstarkt, wenn der Erblasser keine Kinder und Abkömmlinge hinterlassen hat. Auch entferntere Angehörige bis zu den Großeltern des Erblassers haben noch ein Miterbrecht. Dieser Umstand spricht auch im Falle eines geringeren Vermögens (z.B. kleineres Bankguthaben, Pkw, Haushalt) dafür, dass Ehegatten sich wechselseitig (privatschriftlich) testamentarisch bedenken, um komplizierte Erbfeststellungen und unerwünschte Erbfolge zu vermeiden.

Diese allgemeinen Hinweise können und sollen keine Darstellung des Erbrechts nach dem BGB und der vielfältigen Ausgestaltungen des letzten Willens durch Testament ersetzen. Im Zweifel ist anzuraten, Rechtsrat über die Möglichkeiten der Ausgestaltung einzuholen. Nach dem Eintritt des Erbfalls ist es häufig erforderlich, die (gesetzliche oder testamentarische) Erbfolge durch Erbschein feststellen und bescheinigen zu lassen; insofern findet auch eine rechtliche Prüfung der zutreffenden Erbfolge statt (dazu die Seite: Der Erbschein). Ist aber ein Erbschein nicht erforderlich, weil keine Vermögensposition des Erblassers einen solchen erfordert, kann die Feststellung der Erbfolge auch durch Rechtsrat ersetzt werden, sofern Unklarheiten bestehen; oder durch ein Auseinandersetzungsverfahren, wenn es konkret um die Verteilung des Nachlasses geht.


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